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Vertrag
Zwischen Herrn Frank Wedekind in München und der Firma
Albert Langen, Verlag in
§ 1.
Herr Frank Wedekind verpflichtet sich alle
künftig erscheinenden Bühnenwerke seiner Feder, ausgenommen „
§ 2.
Die Firma Albert Langen hat das alleinige und
ausschliessliche Recht die Aufführung der in § 1
bezeichneten Stücke für sämtliche Bühnen des In- und Auslandes zu vergeben und
Herr Frank Wedekind bevollmächtigt die Firma Albert Langen
alle Vereinbarungen hinsichtlich Honorar und Tantiemen zu treffen, doch
verpflichtet sich der Bühnenvertrieb Albert Langen
allen speziellen Wünschen des Herrn Wedekind in Hinsicht darauf soweit
als tunlich gerecht zu werden.
§ 3.
Die Firma Albert Langen erhält für ihre Tätigkeit
im Interesse der in § 1 bezeichneten Werke als Provision zehn Prozent
sämtlicher Eingänge, die | aus der Veranstaltung von öffentlichen Aufführungen
dieser Werke vereinnahmt werden und verpflichtet sich, Herrn Wedekind darüber monatlich
Abrechnung zuzustellen und nach Abzug seiner Provision und eventuell nach Abzug
des in § 6 bezeichneten Prozentsatzes Zahlung zu leisten.
§ 4.
Um in etwaigen Streitfällen Herrn Wedekind
vor Gericht rechtsgiltig vertreten zu können, gilt dieser Vertrag zugleich als
Vollmacht für die Firma Albert Langen.
§ 5.
Die Firma Albert Langen hat das Recht, nach ihrem
Ermessen eine Bühnenauflage der bezeichneten Werke, soweit die Herstellung
einer solchen im Interesse der Werke notwendig ist, drucken zu lassen. Die
Kosten solcher Bühnenauflagen hat die Firma Albert Langen
zu verauslagen und sie soll berechtigt sein, diese Kosten in erster Linie aus
den für das Werk zu erzielenden Einnahmen zu decken.
§ 6.
Wenn Herr Wedekind bei der Firma Albert Langen einen Vorschuss hat, ist
die Firma Albert Langen berechtigt, von den Herrn
Wedekind nach Abzug der zehn Prozent Provision zukommenden neunzig Prozent der
Tantiemen vierzig Prozent nicht zur Auszahlung zu bringen, sondern zur Deckung
des Vorschusses des Herrn Wedekind unter Gutschrift auf dessen
§ 7.
Dieser Vertrag ist auf die Dauer von drei Jahren für beide
Teile unkündbar.vom
1. Juni 1907 ab steht sowohl Herrn Frank Wedekind,
wie der Firma Albert Langen das Recht zu, diesen
Vertrag jederzeit zu kündigen. Nach erfolgter Kündigung erlischt dieser Vertrag
falls die Kündigung in der Zwischenzeit nicht zurückgenommen wurde, ein Jahr
nach dem Tage an dem die Kündigung stattgefunden hat.
Vorstehender Vertrag wurde in zwei gleichlautenden
Exemplaren ausgefertigt, von beiden Teilen gelesen, genehmigt und
unterschrieben.
München, den1. Juni 1904 Frank Wedekind.
Bestehend aus 1 Blatt, davon 2 Seiten beschrieben
München
1. Juni 1904 (Mittwoch)
Sicher
München
Datum unbekannt
Datum unbekannt
Aargauer Kantonsbibliothek
Aargauerplatz
5001 Aarau
Schweiz
Wir danken der Aargauer Kantonsbibliothek für die freundliche Genehmigung der Wiedergabe des Korrespondenzstücks.
Frank Wedekind an Reinhold Geheeb, (Verlag) Albert Langen Verlag, 1.6.1904. Frank Wedekinds Korrespondenz digital. https://briefedition.wedekind.fernuni-hagen.de (08.12.2025).
Ariane Martin